Impfpflichtgesetz
Nunmehr wurde das Impfpflichtgesetz mit Abstimmung im Nationalrat am 20.01.2022 beschlossen!
Bis zum 15. März hat man, diesem Gesetz folgend, eine entsprechende Impfung mit einem zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 nachzuweisen.
Nunmehr wurde das Impfpflichtgesetz mit Abstimmung im Nationalrat am 20.01.2022 beschlossen!
Bis zum 15. März hat man, diesem Gesetz folgend, eine entsprechende Impfung mit einem zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 nachzuweisen.
In unserem Land gibt es Grund- und Freiheitsrechte, auf die sich jeder Österreicher berufen kann, ohne dass es hierfür eine Erklärung bedarf.
Die Grundrechte sind im Wesentlichen in der Österreichischen Bundesverfassung, der Europäischen Menschenrechtskonvention, sowie der Grundrechtecharta festgelegt und gelten uneingeschränkt.
In letzter Zeit häufen sich Anzeigen, sowohl strafrechtlicher Natur als auch Unterlassungs- bzw. Widerrufsansprüche privater Personen, aufgrund Postings in den sozialen Medien, die von den Betroffenen ohne Kommentar weitergeleitet werden.
Im Hinblick auf die hohe Anzahl an Nachfragen in Punkto Impfpflicht möchten wir Sie darüber informieren, dass unsere Rechtsanwaltskanzlei natürlich für den Fall, dass tatsächlich die allgemeine Impfpflicht im Rahmen eines Impfpflichtgesetzes beschlossen werden sollte, dagegen alle möglichen rechtlichen Schritte erheben wird.
Warum wurde das Epidemiegesetz, insbesondere § 4 Abs. 2, außer Kraft gesetzt, obwohl darin geregelt wäre, wer was im Falle einer Krise bekommt?
Vereinbaren Sie ein Erstgespräch unter +43 3614 30 188 (Rottenmann) oder +43 3687 22808 (Schladming).
Wir nehmen uns gerne Zeit für Ihr Anliegen.
Öffnungszeiten: Mo - Do von 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 17:00 Uhr,
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